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Europarecht. Bürgerliches Recht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 70 (2015) / Heft 17, S. 830-834 (5)
Publiziert 09.07.2018
DOI 10.1628/002268815X14388451684475
Veröffentlicht auf Englisch.
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Beschreibung
Der EuGH legt die Vermutungsregel des Art. 5 Abs. 3 Verbrauchsgüterkauf-RiL zugunsten des Verbrauchers, der Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Kaufsache geltend macht, weit aus. Raphael Koch (JZ 2015, 834) begrüßt die dadurch erfolgende Vereinheitlichung der Rechtslage und hält die bisher vom BGH (zu § 476 BGB) vorgenommene Unterscheidung von Grund- und Folgemangel für nunmehr obsolet.