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Europarecht. Verfassungsrecht

Rubrik: Entscheidungen
Jahrgang 67 (2012) / Heft 10, S. 511-515 (5)
Publiziert 04.10.2018
DOI 10.1628/jz-2012-0007
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/jz-2012-0007
Beschreibung
Das BVerfG hat eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG für unzulässig erklärt, da das vorlegende Gericht nicht auf der Grundlage einer Vorabentscheidung des EuGH den Umsetzungsspielraum des deutschen Gesetzgebers bezüglich der für verfassungswidrig gehaltenen Norm dargetan hatte. Max Foerster (JZ 2012, 515) ist der Auffassung, dass das BVerfG seinerseits angesichts von Art. 267 AEUV dem EuGH die prozessuale Frage einer solchen Vorlagepflicht an diesen hätte vorlegen müssen und eine Verbindung mit der Vorlage in der Sache sinnvoll gewesen wäre.