Europarecht. Wettbewerbsrecht
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- 10.1628/002268812798860300
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Der EuGH gibt in seiner Entscheidung den nationalen Gerichten auf, im Einzelfall über die Möglichkeit der Akteneinsicht Dritter in einem Kartellverfahren, in dem die Kronzeugenregelung zur Anwendung kam, zu entscheiden. Christian Kersting (JZ 2012, 42) sieht in erster Linie den Gesetzgeber in der Pflicht und schlägt zur Auflösung des Spannungsverhältnisses zwischen den Interessen der Geschädigten und der Anreizwirkung der Kronzeugenregelung eine Haftungsfreistellung des Kronzeugen im Rahmen des Gesamtschuldnerinnenausgleichs zwischen den Kartelltätern vor.