Europarecht. Zivilprozessrecht
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- 10.1628/002268814X13932576349188
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Der EuGH sieht es zur Eröffnung des Verbrauchergerichtsstands nicht als erforderlich an, dass zwischen dem »Ausrichten« der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers i. S. des Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO und dem Vertragsschluss ein kausaler Zusammenhang besteht. Matthias Klöpfer und Christoph Wendelstein (JZ 2014, 298) kritisieren methodische Defizite der knappen Begründung und sehen im Ergebnis eine systemwidrige Überbetonung des prozessualen Verbraucherschutzes, die zu Folgeproblemen führen wird.