Cover von: European Copyright Licensing and Infringement Liability Under Art. 17 DSM-Directive
Matthias Leistner

European Copyright Licensing and Infringement Liability Under Art. 17 DSM-Directive

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 12 (2020) / Heft 2, S. 123-214 (92)
Publiziert 12.10.2020
DOI 10.1628/zge-2020-0008
Veröffentlicht auf Englisch.
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  • 10.1628/zge-2020-0008
Beschreibung
Der vorliegende Beitrag widmet sich in umfassender Form drei unterschiedlichen Problemfeldern im Zusammenhang mit Art. 17 DSM-Richtlinie. Die behandelten Fragen spielen eine wesentliche Rolle für die Umsetzung von Art. 17 DSM-Richtlinie in das nationale Recht sowie für die Erstellung der Leitlinien der EU-Kommission zur Zusammenarbeit der Rechteinhaber und Plattformen unter maßgeblicher Berücksichtigung relevanter Nutzerinteressen. Tatsächlich greift der aktuelle Diskussionsentwurf für ein Zweites Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 24. Juni 2020 zahlreiche der hier und an anderer Stelle unterbreiteten Vorschläge auf. Dieser durchaus »große Wurf« konnte insoweit auch zumindest für die Drucklegung noch berücksichtigt werden. In einem Punkt weicht der Entwurf allerdings von der hier vorgeschlagenen Konzeption ab: Wesentlich für den Bereich europarechtlich zulässiger Schranken geht der Entwurf von einem sui generis-Charakter des Haftungsregimes nach Art. 17 DSM-Richtlinie aus, um das - in der Sache legitime - Ziel einer kollektiv vergüteten Schranke für nichtkommerzielle, maschinell quantitativ überprüfbare »Kleinnutzungen« auf nationaler Ebene zu erreichen. Das schafft erhebliche europarechtliche Risiken. Diese werden in dem hier unterbreiteten Vorschlag vermieden, indem ein in der Sache ähnliches Ziel auf dem »vorsichtigeren« Wege einer weiten Auslegung der Pastiche-Schranke verfolgt wird. Im Einzelnen ist der Artikel wie folgt aufgebaut. Erstens wird die dogmatische Struktur des Art. 17 untersucht und in den übergreifenden Kontext des primären und sekundären Unionsrechts eingeordnet. Im Ergebnis handelt es sich nicht um ein sui generis Regime, sondern um eine mehrschichtige Norm, die hinsichtlich des näher spezifizierten Verwertungsrechts dem Bereich der öffentlichen Wiedergabe zuzuordnen ist. In diesem Zusammenhang werden zugleich zahlreiche, für die anstehende Umsetzung der Richtlinie besonders wesentliche Einzelfragen behandelt und diesbezüglich Vorschläge unterbreitet. Zweitens wird die Kernthese näher entwickelt, dass es für die Erreichung der mit Art. 17 verfolgten Zielsetzungen unerlässlich ist, die freiwillige kollektive Lizenzierung zu stärken und insbesondere das in Art. 12 ausdrücklich vorgesehene Instrument der erweiterten kollektiven Lizenzen (ECLs) im nationalen Recht neu einzuführen. Dieser Ansatz wird im Hinblick auf seine praktischen Erfolgsaussichten und bestimmte Einzelfragen im Zusammenhang mit der Schaffung funktionsfähiger rechtlicher Rahmenbedingungen für ECLs, die in der Literatur bisher wenig diskutiert wurden, näher untermauert. Drittens - und das ist der innovativste Teil des Forschungspapiers - wird ein System komplementärer menschlich-algorithmischer Rechtsdurchsetzung auf OCSP-Plattformen vorgeschlagen. Dieses System begründet auf der Basis der neu einzuführenden Kategorien der »trusted rightholder« und »trusted uploader« einen im Wesentlichen prozedural ausgestalteten Mechanismus, um aufgrund eines dynamischen bottom-up-Prozesses eine möglichst zielgenaue und verhältnismäßige automatisierte Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen. So soll die Sicherstellung der Freiräume der Nutzer im Rahmen urheberrechtlicher Schranken schon beginnend mit dem upload-Prozess so effektiv wie möglich gewährleistet werden, indem insbesondere für mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von urheberrechtlichen Schranken gedeckte Inhalte, die dementsprechend von trusted uploadern als fair use geflagged wurden, lediglich ein delayed blocking/takedown gewährt wird. Der aktuelle Diskussionsentwurf des BMJV zur Umsetzung folgt diesem Grundgedanken und ist in dieser Hinsicht grundsätzlich entschieden zu unterstützen, wobei gewisse Details noch der Überarbeitung bedürfen.