Rechtswissenschaft

Andreas Bergmann

Ewiger Dank – Später Undank

Die zeitlichen Grenzen des Widerrufs einer Schenkung wegen groben Undanks

Rubrik: Aufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 76 () / Heft 1, S. 16-22 (7)
Publiziert 07.01.2021

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Trotz der Unentgeltlichkeit der Schenkung schuldet der Beschenkte dem Schenker Dankbarkeit. Der Widerruf wegen groben Undanks ist das »functional equivalent of termination for non-performance«. Der Schenker kann durch Wohltaten gezielt Verbindlichkeiten schaffen. Begünstigt wird dies durch die Asymmetrie der Schenkung: Die Leistung des Schenkers besteht typischerweise in der einmaligen Übertragung des Schenkungsgegenstandes. Die Dankesobliegenheit des Beschenkten dauert an. Das Gesetz scheint der Dankesobliegenheit keine zeitliche Grenze zu setzen. Doch der Beschenkte schuldet keine lebenslange Dankbarkeit. Zehn Jahre nach der Leistung des geschenkten Gegenstandes erlischt die Dankesobliegenheit.
Personen

Andreas Bergmann Geboren 1973; 2002 Promotion; 2003 Zweite Juristische Staatsprüfung; 2009 Habilitation; 2010–11 Professor an der Universität Bayreuth; seit 2011 Professor an der Fern-Universtität Hagen, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Privatrechtsgeschichte sowie Handels- und Gesellschaftsrecht