Jochen Mohr
Fiktiver Schadensersatz bei mangelhafter Leistung im Werkvertrags- und im Kaufrecht
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- 10.1628/jz-2019-0328
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Nach der neuen Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH dürfen Werkbesteller ihren Anspruch auf den sogenannten kleinen Schadensersatz statt der Leistung nicht mehr anhand fiktiver Mängelbeseitigungskosten berechnen, sondern müssen ihren Schaden konkret nachweisen. Der Beitrag bewertet diese Rechtsprechungsänderung mit Blick auf das Werkvertrags- und das Kaufrecht. Bei teleologischer Betrachtung ist weder § 634 BGB noch § 281 Abs. 4 BGB ein genereller Ausschluss der fiktiven Schadensberechnung zu entnehmen. Ein sachgerechter Ausgleich zwischen der Dispositionsfreiheit des Geschädigten und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot lässt sich durch eine analoge Anwendung der §§ 249 Abs. 2 Satz 1, 250 Satz 2 BGB erreichen.