Herbert Zech
Gefährdungshaftung und neue Technologien
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- 10.1628/002268813X13548047926713
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Technischer Fortschritt schafft einerseits neuen Nutzen, andererseits neue Risiken. Vorhersagen sind wegen der Neuartigkeit der entstehenden Technologien nicht oder nur ungenau möglich. Während der Nutzen neuer Technologien durch das Patentrecht dem Erfinder zugewiesen wird, gibt es keine generelle Zuweisung der Risiken. Gefährdungshaftungen sind auf einzelne bereits bekannte Technologien und Gefährdungslagen beschränkt. Es stellt sich deshalb die Frage, ob de lege ferenda eine eigene Gefährdungshaftung für den Einsatz neuartiger Technologien eingeführt werden sollte. Die Ausgestaltung einer solchen Haftung könnte sich aus der Parallele zum Patentrecht ergeben.