Daniel Misch, Kevin Kuta
Gerichtsverhandlungen mittels Bild- und Tonübertragung mit im Ausland ansässigen Parteien und Beweispersonen
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- 10.1628/zge-2021-0029
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Nicht zuletzt bedingt durch die Corona-Pandemie wurde der Ruf nach Digitalisierung der Justiz lauter. Im Mittelpunkt dieser Debatte standen vor allem Gerichtsverhandlungen mittels Bild- und Tonübertragung (unten A.). Gesetzlicher Anknüpfungspunkt ist § 128a ZPO, wobei der Vorschrift seit ihrer Einführung bislang nur wenig Beachtung zuteilgeworden ist (unten B.). Ein wichtiges Problem im Zuge der Anwendung von § 128a ZPO ist, wie man mit Auslandssachverhalten umgeht, also die Zuschaltung von Parteivertretern sowie Zeugen und Sachverständigen, die im Ausland ansässig sind und beispielsweise aufgrund von Reisebeschränkungen nicht in die Bundesrepublik Deutschland einreisen dürfen (unten C.). Geltende Verordnungen und Übereinkommen stellen einen gewissen Rahmen zur Verfügung, erfassen aber nicht alle möglichen Fallkonstellationen und sind in der Praxis häufig langwierig sowie formalistisch. Erfreulicherweise erlauben einzelne Staaten die Teilnahme von Parteien und Zeugen per Videokonferenz auf freiwilliger Basis und ohne besonderes Verfahren (unten D.).