Dagmar Kaiser
Gesetzgeber gefordert: Aus- und Einbaupflicht des Verkäufers
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Dem EuGH folgend verpflichtet der BGH den nachliefernden Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf gemäß § 439 Abs. 1, 3 BGB zum Austausch eingebauter mangelhafter Sachen (Aus- und Einbau) und ersatzweise zur Erstattung angemessener Kosten. §§ 474a, b des Referentenentwurfs (BMJ) vom 19.9.2012 wollten die Austausch- und Kostenerstattungspflicht in das BGB integrieren, tauchen aber im Regierungsentwurf vom 19.12.2012 nicht mehr auf. Die Änderung des BGB ist überfällig: § 439 BGB lässt den Umfang der Verkäuferpflichten – europarechtswidrig intransparent – vollständig im Dunkeln.
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