Beate Gsell
Grenzen der deliktsrechtlichen Haftung der Herstellerin in den VW-Diesel-Fällen
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- 10.1628/jz-2020-0379
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In insgesamt fünf Urteilen hat der VI. Zivilsenat des BGH im Mai und im Juli 2020 letztinstanzlich über Klagen von Käufern abgasmanipulierter Kfz gegen die VW AG entschieden (die drei bedeutendsten sind abgedruckt in JZ 2020, 1164, 1173 und 1175, in diesem Heft). Danach besteht zwar ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs. Dies soll jedoch nur für Fälle des Erwerbs vor dem Bekanntwerden der Manipulationen und der entsprechenden Ad-hoc-Mitteilung von VW im September 2015 gelten, zudem rechnet der BGH die Nutzungsvorteile auf Basis des vollen Kaufpreises an und verneint einen Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB. Die Begrenzungen der Haftung durch den BGH werden im Folgenden einer kritischen Analyse unterzogen.