Beate Gsell
Grenzen des Rückgriffs auf dispositives Gesetzesrecht zur Ersetzung unwirksamer Klauseln in Verbraucherverträgen
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Der Beitrag behandelt das Schicksal des Gesamtvertrages in Konstellationen einer nach den Vorgaben der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln unzulässigen Vertragsklausel. Dabei wird insbesondere aufgezeigt, inwieweit die jüngere EuGH-Rechtsprechung es notwendig macht, die Voraussetzungen des Rückgriffs auf dispositives Gesetzesrecht nach § 306 Abs. 2 BGB sowie der Gesamtnichtigkeit gemäß § 306 Abs. 3 BGB richtlinienkonform zu beschränken.