Bettina Rentsch
Grenzüberschreitender kollektiver Rechtsschutz in der Europäischen Union: No New Deal for Consumers
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Spätestens mit der Verbandsklagerichtlinie kommt auf Schadensersatz gerichteter kollektiver Rechtsschutz in der Europäischen Union an. Die Rahmenbedingungen und Einzelheiten grenzüberschreitender Verbandsklagen sollen sich nach den für Zwei-Parteien-Prozesse entworfenen Rom- und Brüssel-VO richten. Das führt zu Problemen, die grenzüberschreitendem kollektiven Rechtsschutz insgesamt anhaften. Einerseits steht Opt-out-basierte kollektive Rechtsdurchsetzung mit den Gerichtsständen der Brüssel Ia-VO, vor allem den in Art. 18 niedergelegten Schutzgerichtsständen, in einem kaum auflösbaren Spannungsverhältnis. Andererseits führt die Anwendung einer Vielzahl von Rechten im Kollektivverfahren zu prohibitiven Kosten auf der Klägerseite, wohingegen der Beklagte Skaleneffekte schöpft und seine Investitionsbereitschaft daher proportional zur Zahl der anwendbaren Rechtsordnungen steigt. Eine Überwindung dieses Defizits durch Rechtswahl ist unwahrscheinlich: Der versprochene New Deal for Consumers lässt im grenzüberschreitenden kollektiven Rechtsschutz damit auf sich warten.