Christian von Bar
Grundfragen europäischen Sachenrechtsverständnisses
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Der nachfolgende Beitrag erörtert drei Grundfragen europäischen »Sachenrechts«. (1) Lässt sich in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen der Europäischen Union ein zureichend gemeinsames Verständnis des Rechts drittwirksamer Vermögensrechte nachweisen, um es (unter welchem Namen auch immer) als eine systematisch selbständige Materie des europäischen Privatrechts zu etablieren? (2) Was sind die Bezugspunkte solcher subjektiver Rechte, oder anders formuliert: was kann eine gemeineuropäisch ansetzende Jurisprudenz über »Sachen« sagen? Und (3): Nach welchen Kriterien lassen sich die von den mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen eingerichteten subjektiven Sachenrechte so ordnen, dass ein Blick auf das Ganze möglich wird, ohne regionale Besonderheiten zu verfehlen?