Jürgen Bast, Armin von Bogdandy
Grundlagenteil und Verfassungskern der EU-Verträge
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- 10.1628/jz-2024-0043
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Bestimmungen des EUV mit prägnant verfassungsrechtlichem Gehalt haben in der Rechtsprechung des EuGH an Gewicht gewonnen. Der Beitrag konzipiert dieses Gewicht als materiellen Vorrang, dem interpretationsleitende Funktion für das Unionsprimärrecht zukommt, und zeigt, dass der neue Konstitutionalismus des EuGH von der Intention der Vertragsautoren getragen ist. Der Lissabonner Vertrag hat das zuvor heterogene Unionsprimärrecht verfassungsrechtlich konsolidiert, mit Grundlagenbestimmungen ausgestattet und mit einem Verfassungskern versehen, was eine prinzipienorientierte Auslegung im Sinne eines materiellen Vorrangs nahelegt. Es greift daher zu kurz, die wachsende Bedeutung des Art. 2 EUV allein mit Blick auf die Gewährleistung rechtsstaatlicher Strukturen in den Mitgliedstaaten zu verstehen und zu bewerten.