Susanne Lilian Gössl
Grundrechte und IPR
Rubrik: Symposium: Grundrechte und IPR im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Kinderehenbekämpfungsgesetz
Jahrgang 87 (2023) /
Heft 4,
S. 728-747
(20)
Publiziert 13.11.2023
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Das Verhältnis des Verfassungsrechts zum Kollisionsrecht wird seit langer Zeit diskutiert, insbesondere, wenn Entscheidungen des BVerfG in international-privatrechtlichen Fragen anstehen oder ergehen. Den jüngsten Anlass, dieses Verhältnis neu zu reflektieren, bietet die Entscheidung des BVerfG zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Dieser Beitrag zeichnet die Entwicklung der Diskussion nach, die zunächst davon ausging, dass das Kollisionsrecht als wertneutrales Zuordnungsrecht verfassungsrechtlich unbedeutend ist. Grundrechte konnten, dies war die Erkenntnis der ersten BVerfG-Entscheidungen, höchstens im ordre public-Vorbehalt relevant werden. Ausländisches Recht wurde durch die Witwenrenten-Entscheidung aufgewertet, da es den Schutzbereich inländischer Grundrechte erweitern kann. Letztendlich bekräftigte das BVerfG, dass das IPR wie auch das gesamte Privatrecht als Teil der gesamten Rechtsordnung an die Grundrechte gebunden ist und zugleich die verfassungsrechtlichen Garantien mit ausgestaltet. Dennoch bleiben viele dogmatisch spannende Fragen, etwa der Charakter ausländischen Rechts in der Rechtsprechung des BVerfG, offen, die Raum für zukünftige Forschung und zukünftigen Austausch bieten.