Malte Baumann
Haftung von Domain-Registraren
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- 10.1628/zge-2022-0004
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Dieser Beitrag befasst sich mit der Haftung von Registraren für urheberrechtsverletzende Inhalte auf Websites, deren Domain sie registriert haben. Es handelt sich um eine für das Internetrecht klassische Intermediärskonstellation: Registrare tragen zu Rechtsverletzungen Dritter bei, ohne zunächst Kenntnis von konkreten Verletzungshandlungen zu haben. Der Beitrag wird zeigen, dass für Registrare nach Mitteilung konkreter Rechtsverletzungen unter einschränkenden Bedingungen die Störerhaftung nach § 1004 BGB analog greift und sich rechtsfolgenseitig angemessene und praxistaugliche Ergebnisse mit ihr erzielen lassen. Es wird in diesem Rahmen darauf eingegangen, warum die Voraussetzungen der vorrangigen täterschaftlichen Haftung und der Gehilfenhaftung nicht erfüllt sind. Anschließend wird auf eine mögliche Privilegierung der Registrare ähnlich den Access-Providern nach § 8 Abs. 1 TMG eingegangen. In der Folge wäre die Störerhaftung ausgeschlossen und stattdessen ein Sperranspruch nach § 7 Abs. 4 TMG denkbar. In diesem Fall stellt sich die Frage, wie sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des noch relativ jungen Sperranspruchs nach § 7 Abs. 4 TMG zu denjenigen der Störerhaftung verhalten.