Benedikt Buchner
Is there a Right to One's Own Personal Data?
Veröffentlicht auf Englisch.
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- 10.1628/186723717X15069451170991
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Ein Ausschließlichkeitsrecht des Einzelnen an »seinen« Daten ist seit jeher Ausgangspunkt des deutschen und europäischen Datenschutzrechts. Personenbezogene Daten sind gerade kein Gemeingut, vielmehr ist es der Einzelne, der im besten Sinne informationeller Selbstbestimmung darüber entscheidet, ob und wie seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen. Ein solches Recht an den eigenen Daten ist allerdings keineswegs gleichzusetzen mit einem »Datenmonopol«, das Kommunikations- und Informationsfreiheit über Gebühr einschränken würde. Vielmehr zeigt der Blick auf das Urheberrecht, dass selbst klassische Ausschließlichkeitsrechte durchaus genügend Spielraum eröffnen, um eine Balance zwischen den Ausschließlichkeitsinteressen des Rechteinhabers einerseits und den Freiheits- und Kommunikationsinteressen der Allgemeinheit andererseits herzustellen. Personenbezogene Daten sind schon längst zu einem Handelsgut und Tauschobjekt geworden und das Datenschutzrecht wird diese Entwicklung nicht aufhalten können. Umso wichtiger ist es, dass dem Einzelnen mit einem Recht an den eigenen Daten zumindest eine starke Verhandlungsposition gegenüber Google, Facebook & Co an die Hand gegeben wird.