Achim Janssen
Islamische Dachverbände als Religionsgesellschaften
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- 10.1628/jz-2023-0119
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Islamische Dachverbände sind mangels personalen Substrats keine Religionsgesellschaften. Ihnen stehen daher die in Art. 7 Abs. 3 Satz 1, 2, Art. 140 GG i.V. mit Art. 136 ff. WRV ausschließlich den Religionsgesellschaften eingeräumten Rechte nicht zu. Um Dachverbänden gleichwohl den Zugang zu diesen Rechten eröffnen zu können, stellt das BVerwG auf den »Gesamtorganismus« ab und prüft, ob dieser eine Religionsgesellschaft und der Dachverband deren Teil ist. Das vermag nicht zu überzeugen. In den Blick zu nehmen ist die einzelne Moscheegemeinde. Wenn und weil diese eine Religionsgesellschaft ist, kann sie ihrem Dachverband die fraglichen Rechte vermitteln.