Tobias Manhardt
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Die neu eingeführten §§ 327f, 475b BGB enthalten eine Aktualisierungspflicht für digitale Produkte und Waren mit digitalen Elementen. Der Beitrag ordnet die Aktualisierungspflicht dogmatisch zwischen Primär- und Sekundärpflicht als Anforderung an die Mangelfreiheit ein, sie ist dadurch Teil der allgemeinen Pflicht zur mangelfreien Leistung. Der Primäranspruch ist dabei rechtstechnische Voraussetzung für die Begründung von Sekundärpflichten. Dennoch kann die Primärpflicht nur mittelbar über den Nacherfüllungsanspruch und die weiteren sekundären Gewährleistungsrechte des Verbrauchers durchgesetzt werden.