Cover von: Keine Geheimverfahren bei einstweiligen Verfügungen in Pressesachen
Ekkehard Schumann

Keine Geheimverfahren bei einstweiligen Verfügungen in Pressesachen

Rubrik: Besprechungsaufsatz
Jahrgang 74 (2019) / Heft 8, S. 398-405 (8)
Publiziert 18.04.2019
DOI 10.1628/jz-2019-0141
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Beschreibung
In zwei Kammerbeschlüssen (JZ 2019, 407 und JZ 2019, 409, in diesem Heft) ist das BVerfG auf überzeugende Weise einer verfassungswidrigen zivilgerichtlichen Praxis bei einstweiligen Verfügungen in Pressesachen entgegengetreten. Die Beschlüsse sind darüber hinaus richtungsweisend für das Verfahren der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung sowie für die unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in derartigen Verfahren.