Ekkehard Schumann
Keine Geheimverfahren bei einstweiligen Verfügungen in Pressesachen
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- 10.1628/jz-2019-0141
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In zwei Kammerbeschlüssen (JZ 2019, 407 und JZ 2019, 409, in diesem Heft) ist das BVerfG auf überzeugende Weise einer verfassungswidrigen zivilgerichtlichen Praxis bei einstweiligen Verfügungen in Pressesachen entgegengetreten. Die Beschlüsse sind darüber hinaus richtungsweisend für das Verfahren der zivilprozessualen einstweiligen Verfügung sowie für die unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in derartigen Verfahren.