Alexander Morell
Keine Kooperation ohne Konflikt
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- 10.1628/jz-2019-0299
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In einem noch jungen Geschäftsmodell kombinieren Inkassodienstleister die Forderungseinziehung per Inkassozession, ein Erfolgshonorar und eine Kostenübernahme für die außergerichtliche und die gerichtliche Forderungseinziehung. Dieses meist online betriebene Geschäftsmodell betrifft etwa Ansprüche wegen der »Mietpreisbremse«, aus Hartz IV und auch aus der »Dieselaffäre«. Jüngst wird argumentiert, es verstoße durch die Kombination von Inkassodienstleistung und Kostenübernahme gegen das Verbot des Angebots von Rechtsdienstleistungen trotz Interessenkonflikts (§ 4 RDG), so dass die Inkassozessionen gemäß § 134 BGB nichtig und etwaige Klagen ohne Aktivlegitimation erhoben wären. Diese Rechtsauffassung hält einer ökonomisch informierten vergleichenden Betrachtung nicht stand.