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Andreas Piekenbrock

Keine Kündigung von Zinssatz-Swap- Verträgen gemäß oder analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Jahrgang 78 (2023) / Heft 13, S. 620-624 (5)
Publiziert 03.07.2023
DOI 10.1628/jz-2023-0201
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Beschreibung
Der BGH verneint die Kündbarkeit eines Zinssatz-Swap-Vertrags nach 10 Jahren gemäß oder analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Andreas Piekenbrock analysiert die Begründung des Senats und erörtert die tatsächlich umstrittenen Konstellationen, über die der BGH indes nicht zu entscheiden hatte, nämlich den Fall, dass Darlehens- und Zinssatz-Swap-Vertrag zwischen denselben Parteien geschlossen wurden und eine wirtschaftliche Einheit bilden, sowie die Konstellation, in der der Darlehensnehmer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.