Andreas Piekenbrock
Keine Kündigung von Zinssatz-Swap- Verträgen gemäß oder analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Rubrik: Anmerkung: Bürgerliches Recht
Jahrgang 78 (2023) /
Heft 13,
S. 620-624
(5)
Publiziert 03.07.2023
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Der BGH verneint die Kündbarkeit eines Zinssatz-Swap-Vertrags nach 10 Jahren gemäß oder analog § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Andreas Piekenbrock analysiert die Begründung des Senats und erörtert die tatsächlich umstrittenen Konstellationen, über die der BGH indes nicht zu entscheiden hatte, nämlich den Fall, dass Darlehens- und Zinssatz-Swap-Vertrag zwischen denselben Parteien geschlossen wurden und eine wirtschaftliche Einheit bilden, sowie die Konstellation, in der der Darlehensnehmer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist.