Sören Lichtenthäler
Keine privilegierende Spezialität von § 277 StGB a. F. gegenüber § 267 StGB – genetische vs. systematisch-grammatische Auslegung?
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Der Gesetzgeber hat zwar die Problematik des Verhältnisses von § 277 a.F. StGB (Fälschung von Gesundheitszeugnissen) und § 267 StGB (Urkundenfälschung), das durch die Corona-Pandemie größere Aufmerksamkeit erlangt hatte, inzwischen aufgelöst. Abgesehen von der Relevanz für Fälle, die nach der alten Rechtslage zu beurteilen sind, ist die Entscheidung des BGH vor allem in methodischer Hinsicht bemerkenswert, wie Sören Lichtenthäler eingehend erörtert.