Ann-Kristin Mayrhofer
Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung
Rubrik: Anmerkung: Zivilprozessrecht
Jahrgang 77 (2022) /
Heft 14,
S. 732-736
(5)
Publiziert 12.08.2022
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Dem VIII. Zivilsenat des BGH zufolge findet bei Versäumung der Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) generell nicht statt. Nach Auffassung von Ann-Kristin Mayrhofer verkennt die Entscheidung die Bedeutung der Anschlussberufung für die prozessuale Waffengleichheit und gefährdet das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten.