Zurück zum Heft
Cover von: Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung
Ann-Kristin Mayrhofer

Keine Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung

Rubrik: Anmerkung: Zivilprozessrecht
Jahrgang 77 (2022) / Heft 14, S. 732-736 (5)
Publiziert 12.08.2022
DOI 10.1628/jz-2022-0237
Normalpreis / List price
  • Artikel PDF
  • lieferbar
  • 10.1628/jz-2022-0237
Aufgrund einer Systemumstellung kann es vorübergehend u.a. zu Zugriffsproblemen kommen. Wir arbeiten mit Hochdruck an einer Lösung. Wir bitten um Entschuldigung für die Umstände.
Beschreibung
Dem VIII. Zivilsenat des BGH zufolge findet bei Versäumung der Frist zur Einlegung einer Anschlussberufung (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO) generell nicht statt. Nach Auffassung von Ann-Kristin Mayrhofer verkennt die Entscheidung die Bedeutung der Anschlussberufung für die prozessuale Waffengleichheit und gefährdet das rechtliche Gehör des Berufungsbeklagten.