Emanuel V. Towfigh, Jan Zepf
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- 10.1628/jz-2023-0312
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Die einschlägigen Rechtsregime für Körperschaften des Privatrechts und des öffentlichen Rechts haben sich – trotz gemeinsamer Wurzeln – weitgehend unabhängig voneinander entwickelt, was Folge der funktionellen Ausdifferenzierung der Rechtsordnung ist. Die trichotome Gliederung der Disziplin verstellt den Blick auf strukturelle Gemeinsamkeiten der in den Teilrechtsordnungen zu lösenden Rechtsprobleme. Mit Hilfe eines intradisziplinären Rechtsvergleichs, der an einer verhaltensökonomisch fundierten Konflikt- und Koordinationstopologie ausgerichtet ist, soll die Matrix für die Dogmatik eines gemeinsamen »Allgemeinen Körperschaftsrechts« im Sinne der Einheit einer prinzipienbasierten Rechtsordnung entworfen werden.