Johannes Meier, Hendrik Karl Wilhelm Vormwald
Kryptowerte im System der Drittwiderspruchsklage
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- 10.1628/acp-2024-0004
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Stetige Innovation, neue Technologien und eine immer weiter voranschreitende Digitalisierung stehen inmitten des gegenwärtigen Wandels einer analogen, in eine zunehmend digitalisierte Welt. Zu dem Prozess dieser digitalen Transformation gehört auch die immer weiter voranschreitende Tokenisierung der Rechtsordnung. Darauf wirft die Rechtswissenschaft derzeit ein Schlaglicht. Im Dunkeln geblieben ist dabei jedoch bislang die Frage, ob die »Inhaberschaft« von Kryptowerten zur Intervention nach § 771 Abs. 1 ZPO berechtigt: Denn zu dem Vermögen, das in die Vollstreckung geraten kann, zählen, neben Sachen oder Forderungen, heute auch Kryptowerte bzw. Kryptotoken. Das birgt allerdings die Gefahr, dass die Zwangsvollstreckung Krypotwerte betrifft, die nach ihrer Rechts- und Güterzuordnung nicht dem Schuldnervermögen zugeordnet sind.