Richard Rachlitz, Luca Kochendörfer, Johannes Gansmeier
Mangelbegriff und Beschaffenheitsvereinbarung
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Die jüngste Reform des Gewährleistungsrechts ist als Paradigmenwechsel hin zu einem objektiven Mangelbegriff beschrieben worden. Mit dieser Beschreibung verbunden sind grundlegende Fragen nach dem verbliebenen Raum für privatautonome Gestaltung. Die Reform gibt insofern Anlass, die grundsätzliche Fortgeltung des subjektiven Mangelbegriffs zu akzentuieren, die Kategorie der Beschaffenheitsvereinbarung zu konturieren und den Tatbestand der §§ 327h, 476 Abs. 1 Satz 2 BGB entlang des dominant verfolgten Transparenzzwecks zu konkretisieren.