Rechtswissenschaft
Gerhard Wagner
Marktaufsichtshaftung produktsicherheitsrechtlicher Zertifizierungsstellen
Zugleich Besprechung von EuGH, Urteil v. 16. 2. 2017 – C-219/15.
Jahrgang 73 (2018) / Heft 3, S. 130-140 (11)
Die in verschiedenen europäischen Ländern erhobenen Schadensersatzklagen gegen den TÜV Rheinland wegen Zertifizierung fehlerhafter Brustimplantate haben mit der Entscheidung des EuGH (JZ 2018, 146, in diesem Heft) einen herben Dämpfer erhalten. Entgegen manchen Erwartungen zeigte sich der Gerichtshof gegenüber einer Dritthaftung von Zertifizierungsstellen zugeknöpft und überließ sie dem nationalen Recht. Die Position des deutschen Rechts bleibt jedoch auch nach dem abweisenden Schlussurteil des BGH ungeklärt. In der Sache sprechen durchschlagende Gründe für eine Marktaufsichtshaftung von Zertifizierungsstellen nicht nur bei Medizinprodukten, sondern im Bereich des Produktsicherheitsrechts allgemein.