David Kästle-Lamparter
Mehraufwand in der Auslegung des § 304 BGB
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- 10.1628/acp-2022-0034
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§ 304 BGB gehört sicherlich nicht zu den meistgelesenen Normen des BGB. Kommentare und Lehrbücher widmen der Vorschrift meist nur wenige Zeilen; die Anzahl einschlägiger obergerichtlicher Entscheidungen ist überschaubar. Der BGH hat sich, soweit ersichtlich, überhaupt nur in zwei Entscheidungen näher mit dem Umfang des auf § 304 BGB gestützten Anspruchs befasst. In vielen Fällen wird die Anwendung der Vorschrift auch keine Schwierigkeiten bereiten. Doch ist die Auslegung des § 304 BGB in einem zentralen Punkt bisher nicht zu Ende gedacht worden, nämlich in der Frage, was unter »Mehraufwendungen … für das erfolglose Angebot« genau zu verstehen ist. Wie die jüngste Entscheidung des BGH von 2017 zeigt, hat dieses Manko erhebliche rechtspraktische Folgen, gerade im Werkvertragsrecht.