Frederick Rieländer
Online heiraten per Videokonferenzschaltung in die USA?
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Mit Beschluss vom 25. September 2024 hat der BGH entschieden, dass eine per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah (USA) geschlossene Ehe als »Eheschließung im Inland« im Sinne von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB anzusehen ist, wenn sich auch nur einer der Eheschließenden im Zeitpunkt der Abgabe der Heiratserklärung im Inland aufhält. Damit ist klargestellt, dass eine solche transnationale »Video-Trauung« mangels Einhaltung der nach dem allein maßgeblichen deutschen Formstatut zu wahrenden Voraussetzungen der Eheschließung (§ 1310 Abs. 1 Satz 1, § 1311 Satz 1 BGB) für den Inlandsbereich unwirksam (und nicht nur aufhebbar) ist, gegebenenfalls also eine »hinkende Ehe« entsteht. Die nähere Analyse erhellt, dass diese Sichtweise keineswegs zwingend ist, vielmehr die im Schrifttum weitverbreitete gegenteilige Auffassung, wonach die Eheschließung als am Sitz des Trauungsorgans geschlossen gilt, schon de lege lata vorzugswürdig erscheint. Insgesamt verdeutlicht der Beschluss einmal mehr die Notwendigkeit einer grundlegenden Reform des deutschen internationalen Eheschließungs- und Lebenspartnerschaftsrechts.