Helmut Haberstumpf
Persönliches Schaffen und Künstliche Intelligenz im Urheberrecht
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- 10.1628/zge-2020-0018
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Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob autonom agierende, selbstlernende Systeme der Künstlichen Intelligenz den Status einer »elektronischen Person« im Urheberrecht bekommen sollten, wenn sie Erzeugnisse hervorbringen, die von schöpferischen Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst nicht zu unterscheiden sind. Dazu werden ihre Verhaltensweisen analysiert und diskutiert, ob sie, wie von ihren Entwicklern behauptet, wenigstens in Zukunft in der Lage sein werden, den menschlichen Geist zu ersetzen. Das Ergebnis der Diskussion wird sein, dass die Rechtsfigur einer elektronischen Person nicht in die Rechtssysteme des Immaterialgüterrechts eingeführt werden darf, weil autonom agierende KI-Systeme keinen menschlichen Körper haben und es Menschen überlassen bleiben muss zu beurteilen, wann ihre Ergebnisse etwas für unsere menschliche Lebensform Bedeutsames ausdrücken.