Andreas Funke
Perspektiven subjektiv-rechtlicher Analyse im öffentlichen Recht
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Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist die Kronedes Rechtsstaats. Doch scheint rechtspraktisch wie auch konzeptionell das Bewußtsein dafür verlorengegangen zu sein, daß der Rechtsschutz nur ein Notbehelf ist. Die Berechtigten können vor allem von der Verwaltung - und nicht von den Verwaltungsgerichten - die Beachtung des objektiven Verwaltungsrechts verlangen. Diese scheinbar schlichte Aussage erfordert es, Struktur und Sinn der Figur des subjektiven öffentlichen Rechts zu überdenken.