Tatjana Hörnle
Plädoyer für die Aufgabe der Kategorie »bedingter Vorsatz«
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- 10.1628/jz-2019-0159
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Nach deutschem Strafrecht wird hochriskantes Verhalten mit schweren Folgen als entweder bedingt vorsätzliches oder fahrlässiges Delikt geahndet. Diese Dichotomie mit den scharf abgegrenzten Strafrahmen ist aus verschiedenen Gründen nicht überzeugend, nicht nur wegen der Probleme mit der retrospektiven Feststellung psychologischer Zustände, sondern auch, weil Unterschiede bei inneren Einstellungen in normativer Hinsicht überbewertet werden. Statt des Versuchs, die Definition des bedingten Vorsatzes zu verbessern, sollte der Unrechtskern von hochriskantem Verhalten durch eine andere Kategorienbildung erfasst werden, auch wenn dies auf eine grundlegende Änderung des deutschen Strafrechts hinausläuft. In Anlehnung an die Definition von »Recklessness« im Model Penal Code des American Law Institute ist zu erwägen, Leichtfertigkeit als neue Zentralkategorie einzuführen.