Herbert Roth
Private Rechtsdurchsetzung im Zivilprozess
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- 10.1628/002268816X14712722914313
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Private Rechtsdurchsetzung nach US-amerikanischem Vorbild ist unverträglich mit herkömmlichen Prozessmaximen, weil sie den Kläger eines Zivilprozesses einseitig begünstigt. Sie verstößt gegen den fundamentalen Grundsatz der Prozesszwecklehre, die einen offenen Prozesszweck voraussetzt, und ebnet den in der Verfassung angelegten Unterschied zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht ein. Die sich in einzelnen Sonderprozessrechten findenden Elemente privater Rechtsdurchsetzung beruhen auf Eigenheiten des betreffenden materiellen Rechts und eignen sich nicht als Modellvorstellung für das allgemeine Zivilprozessrecht.