Kai-Oliver Knops
Recht und Pflicht zur Vorlage an den EuGH – am Beispiel des Bürgenwiderrufs
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- 10.1628/jz-2021-0095
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Aus Art. 267 AEUV folgt für die mitgliedstaatlichen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Vorlage an den EuGH, wenn noch nicht geklärte Fragen der Auslegung des Unionsrechts zu beantworten sind. Den dazu entwickelten Vorgaben des EuGH hat der XI. Zivilsenat des BGH in seiner ein Widerrufsrecht für Bürgschaftsverträge verneinenden Entscheidung (JZ 2021, 317, in diesem Heft) nicht entsprochen. Er konnte schon nicht – wie notwendig – Gewissheit in dieser Frage aus Sicht der Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten darlegen. Die Verbraucherrechte-RiL spricht eher dafür, dass auch für Bürgschaftsverträge ein Widerrufsrecht besteht. Verbindlich entscheiden darüber kann nur der EuGH.