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Cover von: Recht und Pflicht zur Vorlage an den EuGH – am Beispiel des Bürgenwiderrufs
Kai-Oliver Knops

Recht und Pflicht zur Vorlage an den EuGH – am Beispiel des Bürgenwiderrufs

Rubrik: Besprechungsaufsätze
Jahrgang 76 (2021) / Heft 6, S. 299-307 (9)
Publiziert 15.03.2021
DOI 10.1628/jz-2021-0095
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  • 10.1628/jz-2021-0095
Beschreibung
Aus Art. 267 AEUV folgt für die mitgliedstaatlichen Gerichte unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zur Vorlage an den EuGH, wenn noch nicht geklärte Fragen der Auslegung des Unionsrechts zu beantworten sind. Den dazu entwickelten Vorgaben des EuGH hat der XI. Zivilsenat des BGH in seiner ein Widerrufsrecht für Bürgschaftsverträge verneinenden Entscheidung (JZ 2021, 317, in diesem Heft) nicht entsprochen. Er konnte schon nicht – wie notwendig – Gewissheit in dieser Frage aus Sicht der Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten darlegen. Die Verbraucherrechte-RiL spricht eher dafür, dass auch für Bürgschaftsverträge ein Widerrufsrecht besteht. Verbindlich entscheiden darüber kann nur der EuGH.