Eva Julia Lohse
Rechtschreibung mit Verfassungsrang?
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- 10.1628/jz-2024-0282
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nforderung bis zum Abitur benachteiligt Schüler und Schülerinnen mit Legasthenie wegen dieser Behinderung i. S. v. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Das BVerfG hat nun bestätigt, dass aus Gründen der Chancen- und Prüfungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) Maßnahmen des Notenschutzes im Abschlusszeugnis vermerkt werden dürfen, solange dies einheitlich geschieht. Der Frage, ob hierdurch gegen das Inklusionsgebot des Art. 24 UN-BRK verstoßen wird, ist das Gericht nicht nachgegangen.