Cover von: Reformvorschläge zur Harmonisierung des Besitzschutzes mit dem Schutz des Eigentums
Jürgen Stamm

Reformvorschläge zur Harmonisierung des Besitzschutzes mit dem Schutz des Eigentums

Rubrik: Abhandlungen
Jahrgang 224 (2024) / Heft 3, S. 283-334 (52)
Publiziert 09.10.2024
DOI 10.1628/acp-2024-0014
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  • 10.1628/acp-2024-0014
Beschreibung
Der Besitz ist einleitend im 1. Abschnitt des 3. Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Elementar sind die Besitzschutzansprüche aus §§ 861, 862 BGB. In Abgrenzung vom Eigentum wird stets die besondere »Schärfe« des Besitzschutzes betont. Sie artikuliert sich insbesondere in der Ausgrenzung von petitorischen Einwendungen und Einreden mittels § 863 BGB. Alle vom Besitz zu unterscheidenden Rechtsfragen werden ausgeblendet, sodass im Einzelfall selbst der Dieb sich der Eigenmacht des bestohlenen Eigentümers erwehren kann. Daraus ergeben sich Folgeprobleme zur prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Realisierung des Besitzschutzes. In der Gemengelage von materiellem Recht und Verfahrensrecht erscheint daher eine Analyse der auftretenden Rechtsfragen von elementarem Interesse. Bis heute mangelt es an einer überzeugenden gesetzgeberischen Implementierung von Besitz und Besitzrecht in das Gesamtgefüge des Bürgerlichen Gesetzbuchs.