Maximilian Becker
Rückruf- und Entfernungsansprüche im geistigen Eigentum de lege ferenda
Veröffentlicht auf Englisch.
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- 10.1628/186723712804936562
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The entitlements of recall and definitive removal are to enable intellectual property right holders to remove infringing goods from the channels of commerce. Yet, currently they do not seem to be effective means. Both rights are severely limited by the infringer's option to invoke the defence of legal impossibility. The current paper proposes to introduce a right in rem de lege ferenda which would allow the infringer to recover possession of the infringing goods from everyone in the supply chain for the benefit of the right-holder. The basic idea is to enable the infringer to satisfy the right-holder's claims and to prevent the infringer from escaping into legal impossibility. The practical objective is less the enforcement of the claims in question but it is rather to motivate the infringer to make use of all of his legal options to reobtain the infringing goods. In some cases however, the proposal could lead to disproportionately harsh consequences for the infringer and his distribution chain, particularly if he is forced to threaten his business partners with legal actions. On the other hand, the infringer is given the possibility to handle the removal discreetly. This enables the infringer to keep his supply stages confidential by making the right holder's right to third-party information superfluous. This is especially useful when the right-holder is a competitor of the infringer. Furthermore, a wider application and strengthening of the principle of proportionality will be required to limit the rights in question in minor cases of infringement. Rückruf- und Entfernungsansprüche sollen es Inhabern von Immaterialgüterrechten ermöglichen, rechtsverletzende Ware aus den Lieferwegen des Verletzers zu beseitigen. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung geben sie dem Rechtsinhaber jedoch kaum effektive Mittel an die Hand. Beide Ansprüche werden durch die Rechtsmacht des Verletzers beschränkt, weshalb die Ansprüche nicht nur ineffektiv sind, sondern es dem Verletzer auch leicht machen, sich auf rechtliche Unmöglichkeit zu berufen und ihm so Umgehungsmöglichkeiten eröffnen. Vorliegender Beitrag schlägt vor, den Verletzer de lege ferenda mit einem fremdnützigen dinglichen Herausgabeanspruch gegen die Beteiligten seiner Lieferkette auszustatten. Er könnte sich dann nur noch in Ausnahmefällen auf rechtliche Unmöglichkeit berufen und müsste gegebenenfalls auf dem Klageweg versuchen, die Ware von seinen Abnehmern zurückzuerlangen. Das praktische Ziel liegt allerdings nicht im tatsächlichen Gebrauch dieser Rechte, sondern darin, dem Verletzer die Flucht in die Unmöglichkeit zu versperren und so seine Motivation zu erhöhen, die Ware mit seinen sonstigen Mitteln zurückzuerlangen. Dieser Vorschlag führt in einigen Fällen zu unverhältnismäßig harten Konsequenzen, insbesondere wenn der Verletzer seinen Geschäftspartnern mit gerichtlichen Schritten drohen muss. Dem steht gegenüber, dass weitgehende Auskünfte über die Handelsstufen der Verletzerseite entbehrlich werden, was eine diskrete Abwicklung ermöglicht. Der Verletzer kann die Beteiligten seiner Lieferkette und seine eigenen Kontakte schützen, was für ihn besonders dann wertvoll ist, wenn der Rechtsinhaber zu seinen Konkurrenten zählt. Ferner bedürfte es einer verstärkten Anwendung des Verhältnismäßigkeitsvorbehalts, der besagte Ansprüche in minderschweren Fällen deutlich beschränken müsste.