Jürgen Stamm
Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung außerhalb von Hauptleistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis
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- 10.1628/jz-2024-0252
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Die Schuldrechtsreform hat § 323 BGB und § 281 BGB als Kernvorschriften für den Rücktritt und den Schadensersatz statt der Leistung etabliert. Abgesehen vom Verschuldenserfordernis für den Schadensersatz sind beide Vorschriften ähnlich konzipiert. Unklar bleibt hingegen die Fokussierung von § 323 BGB auf den gegenseitigen Vertrag. Der Beitrag hinterfragt diese Unterscheidung und gelangt de lege lata zu einer Rechtsharmonisierung, die de lege ferenda in einen Vorschlag zur Reform von § 323 BGB mündet.