Christiane von Bary, Marie-Therese Ziereis
Rückwirkung in grenzüberschreitenden Sachverhalten: Zwischen Statutenwechsel und ordre public
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Während das deutsche Recht eine ausführliche Kasuistik zum Umgang mit Rückwirkungen hervorgebracht hat (II.), erhielten diese in grenzüberschreitenden Privatrechtsfällen bislang wenig Aufmerksamkeit. Die Lösungen des nationalen Rechts können dabei nicht ohne Weiteres übertragen werden, sondern es muss auf die Regelungen zum Umgang mit Statutenwechseln und den ordre public zurückgegriffen werden. Aus Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts werden Rückwirkungen durch die kollisionsrechtliche Methodik zum Umgang mit Statutenwechseln weitestgehend vermieden, indem durch eine Unterscheidung zwischen abgeschlossenen Sachverhalten, offenen Tatbeständen sowie teilbaren und unteilbaren Dauerrechtsverhältnissen der richtige Maßstab zur Wahrung des Grundsatzes der lex temporis actus gewährleistet wird (III.). Ergibt sich die Rückwirkung hingegen aus ausländischem Recht, kommt eine Korrektur durch den ordre public in Betracht (IV.). Dabei ist immer das materielle Gesamtergebnis, welches die rechtlichen Auswirkungen auf den Lebenssachverhalt erfasst, maßgeblich, und im Rahmen der ordre public-Abwägung sind die innerdeutschen Grundsätze zum Umgang mit Rückwirkungen zu beachten.