Cover von: Same Same But Different : Dreifache Schadensberechnung bei vertragswidriger Datennutzung?
Katharina Wunner

Same Same But Different : Dreifache Schadensberechnung bei vertragswidriger Datennutzung?

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 16 (2024) / Heft 4, S. 449-488 (40)
Publiziert 15.01.2025
DOI 10.1628/zge-2024-0027
Beschreibung
Das Recht des geistigen Eigentums geht mit der sogenannten »Methode der dreifachen Schadensberechnung« einen Sonderweg zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs. Dahinter steht die Erkenntnis, dass die Unkörperlichkeit von Immaterialgütern das tradierte Schadensrecht an seine Grenzen bringt. Gleichzeitig sind immaterielle Güter besonders schadensanfällig, sodass ein gesteigertes Schutzbedürfnis besteht. Die dreifache Schadensberechnung trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie dem Verletzten neben der konkreten Schadensbezifferung gem. §§ 249 ff. BGB zwei weitere Möglichkeiten eröffnet, die Höhe eines immaterialgutbezogenen Schadensersatzanspruchs festzulegen: die Lizenzanalogie und die Gewinnabschöpfung.