Katharina Wunner
Same Same But Different : Dreifache Schadensberechnung bei vertragswidriger Datennutzung?
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Das Recht des geistigen Eigentums geht mit der sogenannten »Methode der dreifachen Schadensberechnung« einen Sonderweg zur Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs. Dahinter steht die Erkenntnis, dass die Unkörperlichkeit von Immaterialgütern das tradierte Schadensrecht an seine Grenzen bringt. Gleichzeitig sind immaterielle Güter besonders schadensanfällig, sodass ein gesteigertes Schutzbedürfnis besteht. Die dreifache Schadensberechnung trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie dem Verletzten neben der konkreten Schadensbezifferung gem. §§ 249 ff. BGB zwei weitere Möglichkeiten eröffnet, die Höhe eines immaterialgutbezogenen Schadensersatzanspruchs festzulegen: die Lizenzanalogie und die Gewinnabschöpfung.