Christian Peter Hille
Schadensersatz im Immaterialgüterrecht
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- 10.1628/zge-2018-0015
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Wird ein Immaterialgüterrecht verletzt, so muss es durch Rechtsfolgenrechte durchgesetzt werden. (Hofmann, Der Unterlassungsanspruch als Rechtsbehelf (2017), S. 123.) Hierzu gehört - neben dem Unterlassungsanspruch - auch der Schadensersatzanspruch. Im deutschen Recht kann der Geschädigte nach seiner Wahl den Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns konkret berechnen, §§ 249, 252 BGB, den Verletzergewinn geltend machen oder die Zahlung einer üblichen Lizenzgebühr verlangen. Die beiden letztgenannten Schadensberechnungsmethoden verlangen im Gegensatz zur erstgenannten keine Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten und gehen daher über die klassische Dogmatik des Schadensrechts mit ihrer Differenzhypothese hinaus. Begründet wird dies, gerade in der Rechtsprechung, mit normativen Erwägungen, darüber hinaus auch mit der präventiven Funktion des Schadensersatzes. Vor diesem Hintergrund erscheint es lohnenswert, die Regelungen zur Schadensberechnung im Immaterialgüterrecht einmal aus der Sicht des Law and Economics Approach - mit andere Worten unter dem Gesichtspunkt der Allokationseffizienz - zu analysieren. Nach einer kurzen Darstellung des geltenden Rechts (I. und II.) gehen die nachfolgenden Ausführungen ebendieser Aufgabenstellung nach (III. bis VII.), bevor darauf aufbauend eine Modifikation der geltenden Haftungsregeln entworfen wird (VIII.).