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Cover von: Schuldanerkenntnis als Schenkungsversprechen: Gegen Kondiktionsausschluss und einseitigen Feststellungsvertrag
Gregor Albers

Schuldanerkenntnis als Schenkungsversprechen: Gegen Kondiktionsausschluss und einseitigen Feststellungsvertrag

Rubrik: Aufsätze
Jahrgang 75 (2020) / Heft 15, S. 776-785 (10)
Publiziert 07.08.2020
DOI 10.1628/jz-2020-0237
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  • 10.1628/jz-2020-0237
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Beschreibung
Wer außerprozessual eine Schuld anerkannt hat, der wird zur Leistung verurteilt, selbst wenn die Forderung gar nicht bestand. Voraussetzung ist nur, dass darüber Streit oder Ungewissheit herrschte, oder dass die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld versprochen wurde. Dann kreiert die Erklärung formale Wahrheit. Hier wird demgegenüber vorgeschlagen, dass die Gerichte nach der materiellen Wahrheit suchen müssen. Wenn kein Vergleich vorliegt, können Anerkenntnisse eine Schuld nur endgültig begründen, falls sie notariell beurkundet sind (§ 518 Abs. 1 BGB).