Rechtswissenschaft

Gregor Albers

Schuldanerkenntnis als Schenkungsversprechen: Gegen Kondiktionsausschluss und einseitigen Feststellungsvertrag

Rubrik: Aufsätze
JuristenZeitung (JZ)

Jahrgang 75 () / Heft 15-16, S. 776-785 (10)
Publiziert 07.08.2020

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Wer außerprozessual eine Schuld anerkannt hat, der wird zur Leistung verurteilt, selbst wenn die Forderung gar nicht bestand. Voraussetzung ist nur, dass darüber Streit oder Ungewissheit herrschte, oder dass die Leistung in Kenntnis der Nichtschuld versprochen wurde. Dann kreiert die Erklärung formale Wahrheit. Hier wird demgegenüber vorgeschlagen, dass die Gerichte nach der materiellen Wahrheit suchen müssen. Wenn kein Vergleich vorliegt, können Anerkenntnisse eine Schuld nur endgültig begründen, falls sie notariell beurkundet sind (§ 518 Abs. 1 BGB).
Personen

Gregor Albers ist Akademischer Rat auf Zeit am Institut für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte an der Universität Bonn.