Rechtswissenschaft
Stefan Klingbeil
Schuldnerhaftung für Roboterversagen
Zum Problem der Substitution von Erfüllungsgehilfen durch Maschinen
Jahrgang 74 (2019) / Heft 14,
S. 718-725 (8)
Publiziert 15.07.2019
Gemäß § 278 BGB hat der Schuldner für das schuldhafte Fehlverhalten seiner Erfüllungsgehilfen einzustehen. Doch wie liegen die Dinge, wenn er Hilfspersonen durch Roboter ersetzt? Der Beitrag legt dar, dass die Haftung für maschinelle »Erfüllungsgehilfen« erhebliche Lücken aufweist. Anschließend zeigt er auf, dass sich die Haftungslücken durch Anknüpfung an eine Regelung aus dem Staatshaftungsgesetz von 1981 systemgerecht schließen lassen.