Jochen Hoffmann
Selbstbestimmungsgesetz, dritte Option und positive Diskriminierung
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Positive Diskriminierungen sind Ungleichbehandlungen, die dem Ausgleich bestehender Nachteile dienen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit nach § 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zulässig sind. Praktische Bedeutung haben sie vor allem in Bezug auf die Frauenförderung im öffentlichen Dienst. Diese Maßnahmen sind regelmäßig anhand eines binären Geschlechtsverständnisses formuliert und berücksichtigen weder die Nachteile nicht-binärer Personen, noch tragen sie dem Umstand Rechnung, dass der Geschlechtseintrag seit dem 1. November 2024 der Selbstbestimmung unterliegt. Die bestehenden Vorschriften entsprechen den Anforderungen des § 5 AGG daher nicht mehr und sollten unter Bewahrung ihres Kerngehalts umgestaltet werden.