Rolf Dietrich Herzberg
Setzt »vorsätzliches Handeln« (§ 15 StGB) ein »Wollen« der Tatbestandsverwirklichung voraus?
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Ein Urteil des Landgerichts Berlin (JZ 2017, 1062 mit Anm. Grünewald) hat dieser alten Frage ein neues Interesse verschafft. Es bejaht Mordvorsatz, obwohl die Täter durch ihr Autorennen niemanden töten wollten und wohl sogar zuversichtlich hofften, unfallfrei zu bleiben. Der Beitrag prüft, ob die Annahme von Vorsatz stimmt, und sucht nach dem rechten Kriterium, das uns sagt, wann der bewusst fahrlässig Handelnde auch Vorsatz hat.