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Cover von: »So jemand die Seinen, sonderlich seine Hausgenossen, nicht versorget, …«
Reinhard Zimmermann

»So jemand die Seinen, sonderlich seine Hausgenossen, nicht versorget, …«

Rubrik: Abhandlungen
Jahrgang 222 (2022) / Heft 1, S. 3-55 (53)
Publiziert 25.02.2022
DOI 10.1628/acp-2022-0003
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  • 10.1628/acp-2022-0003
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Beschreibung
Der vorliegende Beitrag setzt sich zum Ziel, die rechtspolitische Diskussion um das Pflichtteilsrecht wiederzubeleben. Er befasst sich mit den für dessen Legitimierung vorgebrachten Gründen und fragt, warum § 1615 BGB anordnet, dass Unterhaltsansprüche mit dem Tod des Unterhaltsschuldners erlöschen. Ein Schwerpunkt des Beitrages liegt auf der Untersuchung der Frage, ob nicht ein allein am Unterhaltsbedarf orientiertes Regelungsmodell die feste Quotenteilhabe ablösen und ob, und in welcher Weise, damit der zwingende Angehörigenschutz im Erbrecht vom Versorgungsgedanken her rekonzeptualisiert werden sollte. Diese Überlegungen sind auch angesichts des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 2005 nicht müßig.